Satzung

 

Unsere Satzung zum Herunteraden:

Satzung Schützenvereinigung 1894 - St. Hubertus Bous e.V.
Satzung - Stand 20.01.2019.pdf
Adobe Acrobat Dokument 94.9 KB

 

 

 Schützenvereinigung

1894 - St. Hubertus Bous e.V.

 

Satzung

 

Name, Sitz und Zweck

 

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Schützenvereinigung 1894 – St. Hubertus Bous e.V. Er hat seinen Sitz in Bous. Der Verein ist unter diesem Namen bei dem Amtsgericht in Saarlouis im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 - Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er dient auch der Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage.
 

§ 3 - weitere Arbeitsgebiete

Das Arbeitsgebiet der Schützenvereinigung umfasst unter anderem:

1. Beteiligung an schießsportlichen Wettbewerben nach den Regeln des Schützenverbandes Saar e.V. und des Deutschen Schützenbundes e.V.

2. Durchführung von sonstigen Schießwettbewerben.

3. Förderung der schießsportlichen Betätigung und Betreuung der Vereinsjugend.

4. Förderung der sonstigen sportlichen und kulturellen Belange der Mitglieder.

5. Pflege der Kameradschaft und des Vereinslebens.

6. Aufbau, Instandhaltung und Demontage von dem der Schützenvereinigung gehörenden Schützenhaus, Gelände und seiner Geräte.

 

§ 4 - Gemeinnützigkeit

1. Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung –Abschnitte steuerbegünstigte Zwecke und ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet (§§ 52,58 und ff. AO).

2. Die Schützenvereinigung ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsvergütung gemäß §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz beschlossen werden. Zuständig ist der Vorstand.

4. Jede die Satzung ändernde Beschluss mit haushaltsrechtlichem Inhalt ist vor der Einreichung beim Registergericht mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.

 

§ 5 - Neutralität

Die Schützenvereinigung ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 6 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

Mitgliedschaft

 

§ 7 - Beitritt

Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gemäß Aufnahmeformular beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches bedarf keiner Begründung.

 

§ 8 - Pflichten

Die Mitglieder sind zur Zahlung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge verpflichtet. Sie haben die Satzung, die Anordnungen des Vorstandes, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Interessen der Schützenvereinigung zu beachten.

 

§ 9 - Rechte

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,

1. an den Beratungen und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung teilzunehmen,

2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.

3. an den Veranstaltungen des Vereins entweder kostenlos oder zu dem festgelegten Unkostenbeitrag teilzunehmen.

 

§ 10 - Fördernde Mitglieder 

Als fördernde Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen.

 

§ 11 - Ehrungen

1. Für Mitglieder und Personen, die sich um die Schützenvereinigung verdient gemacht haben, können Ehrungen ausgesprochen werden.

2. Für Mitgliedschaft werden Ehrungen, je nach Dauer der Mitgliedschaft, ausgesprochen.

3. Die Ehrungen werden durch eine Ehrungsordnung geregelt.

 

§ 12 - Stimmrecht

Jedes Mitglied über 18 Jahre ist wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung / Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und den Verein betrifft (§ 34 BGB).

 

§ 13 - Kündigung

1. Die Mitgliedschaft erlischt

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt (Beitragsrückstand drei Monate), den Interessen des Vereins zuwider handelt oder den Ruf des Vereins schädigt. Der Ausschluss wird durch den Vorstand mit Dreiviertelmehrheit beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Briefs zugestellt. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mündlich beim 1. Vorsitzenden Einspruch erheben. Der mündliche Einspruch ist schriftlich festzuhalten und vom Betroffenen und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

4. Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.

5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

 

 

Gliederung des Vereins

 

§ 14 - Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand, bestehend aus

 a) dem geschäftsführenden Vorstand

 b) dem Beirat

 3. der Ehrungsausschuss,

 4. die Kassenprüfer.

 

§ 15 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Schützenvereinigung.

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, und zwar im ersten Kalendermonat. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest und beruft sie 14 Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich per Brief, Telefax oder Email (elektronischer Versand) unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe von Gründen einberufen werden, wenn

a) der geschäftsführende Vorstand einstimmig,

b) oder der Beirat / Referenten und die Mitglieder des Ehrungsausschusses mit Dreiviertelmehrheit,

c) oder vierte Teil der Mitglieder dies verlangen.

3. An der Mitgliederversammlung nehmen teil:

a) die Mitglieder

b) der Vorstand,

c) die Mitglieder des Ehrungsausschusses,

d) die Kassenprüfer.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Der Geschäftskreis der Mitgliederversammlung erstreckt sich auf:

a) Genehmigung der Geschäfts- und Rechenschaftsberichte,

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

c) Entlastung. Die Entlastung erfolgt für das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Entlastung wird als beschränkte Entlastung erteilt, und zwar einzeln für die

1. Finanz- und Kassenführung

2. Personelle Entlastung. Vor Abstimmungsbeginn entscheidet die Mitgliederversammlung darüber, ob die die Entlastung einzeln oder für den gesamten Vorstand (en Bloc) erfolgt,

d) Wahl des Vorstandes. Maximal zwei Vorstandsämter können in Personalunion besetzt werden.

e) Wahl von 2 Mitglieder Ehrungsausschuss, jeweils einem männlichen und einem weiblichen Mitglied, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

f) Wahl von 2 Kassenprüfern,

g) Festsetzung einer Beitragsordnung,

h) Festsetzung einer Geschäftsordnung,

i) Festsetzung einer Ehrungsordnung,

j) Festsetzung einer Datenschutzordnung,

k) Änderungen und Neufassung der Satzung,

l) Beschlussfassung über eingegangene Anträge.

6. Beschlüsse allgemeiner Art werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

7. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.

 

 § 16 - Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand und Beirat / Referenten (Vorstand) halten gemeinsam Sitzungen ab, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Die Arbeitsweise des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, außer in den Fällen §§ 13 und 22. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

3. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4. Wird ein Mitglied des Vorstandes geschäftsunfähig oder kommt es seiner Arbeit nicht nach, handelt es der Satzung zuwider bzw. verstößt es sonst gegen die Interessen des Vereins, so kann der Vorstand dieses Mitglied mit Dreiviertelmehrheit von seinem Amt entheben oder von der Wahrnehmung der Geschäfte vorübergehend entbinden.

5. Der Vorstand kann freie Vorstandsämter kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Diese Besetzung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

6. Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan und einen Jahresplan für jedes Geschäftsjahr auf, welche der Mitgliederversammlung vorzulegen sind.

 

§ 17 - Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzenden (Oberschützenmeister)

b) 2. Vorsitzenden (Schützenmeister)

c) Finanzverwalter (Säckelmeister)

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Oberschützenmeister oder Schützenmeister (1. und 2. Vorsitzender), vertreten.

3. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen Mitglieder der Schützenvereinigung sein. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen geschäftsführenden Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

4. Alle Ämter im geschäftsführenden Vorstand sind Ehrenämter.

 

 § 18 - Beirat

1. Der Beirat besteht aus folgenden Beiratsmitgliedern / Referenten:

a) Schriftführer,

b) Pressewart,

c) Referent für Kurzwaffen,

d) Referent für Langwaffen,

e) Referent für Senioren,

f) Jugendwart,

g) Damenwart,

h) Hauswart,

i) Internetbeauftragter,

j) Waffen- und Gerätewart,

k) Integrationsbeauftragter.

2. Weitere Beiratsämter können bei Bedarf vom Vorstand für bestimmte Aufgabenbereiche mit einfacher Mehrheit zusätzlich geschaffen oder abgeschaffen werden.

3. Der Beirat wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Beiratsmitglieder müssen Mitglieder der Schützenvereinigung sein.

4. Alle Ämter im Beirat sind Ehrenämter.

 

§ 19 - Ehrungsausschuss

1. Der Ehrungsausschuss besteht aus  dem

a) 1. Vorsitzenden,

b) Referent für Kurzwaffen,

c) Referent für Langwaffen,

d) dem Jugendwart,

e) einem weiblichen Mitglied, das nicht dem Vorstand angehören darf,

f) einem männlichen Mitglied, das nicht dem Vorstand angehören darf.

2. Alle Ämter im Ehrungsausschuss sind Ehrenämter.

3. Für den Fall, dass die Ämter von Abs. 1 a-d nicht besetzt sind, müssen andere Vorstandsämter diese Plätze stellvertretend übernehmen.  Der Vorstand kann die stellvertretenden Ämter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

 

§ 20 - Kassenprüfer

1. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer müssen Mitglieder der Schützenvereinigung sein.

2. Einmal jährlich ist eine Prüfung durchzuführen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Die Ämter der Kassenprüfer sind Ehrenämter.

 

 

Schlussbestimmungen

 

§ 21 - Belege

Die Kassenbelege sind gemeinsam vom 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden und dem Säckelmeister zu unterzeichnen.

 

§ 22 - Inventarverzeichnis

Das Vereinsvermögen ist in einem Inventarverzeichnis zu führen.

 

§ 23 - Auflösung

1. Die Schützenvereinigung kann nur durch Beschluss, welcher mit Zweidrittelmehrheit erfolgen muss, in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde Bous, die sich verpflichtet, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich an einen anderen – als gemeinnützig anerkannten Schützenverein der Gemeinde Bous – zu übertragen. Bei der Auflösung ist das Finanzamt zu hören.

 

§ 24 - Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten zur Erfüllung seines Zweckes auf, die gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Vereins- und Verbandsstruktur übermittelt werden.

2. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens am schwarzen Brett des Vereins und/oder in der Vereinszeitschrift, der Tagespresse oder im Internet in Bild und Schrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.

3. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen schriftliche Versicherung, dass Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

4. Beim Austritt werden die personenbezogenen Daten aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

5. Der Datenschutz wird durch eine Datenschutzordnung geregelt.

 

§ 25 - Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise gegen geltendes Recht verstoßen, teilweise ungültig sein oder werden, so wird der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt. An ihre Stelle tritt die jeweilige gesetzliche Bestimmung, ohne das hierzu eines formalen Beschlusses zur Satzungsänderung bedarf. Durch diese Bestimmung wird nicht die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins umgangen. Die aus diesem Grund geänderte Satzung ist vom Vorsitzenden den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

§ 26 - Schlussbestimmung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.01.2019 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

 

 

F.d.R.

 

Christopher Thiel

1. Vorsitzender

Schützenvereinigung Bous

20.01.2019

SCATT-Anlage

Die weltweit modernste Trainingsanlage bei uns

in Bous!

Besuchen Sie unser

 

Schnellkontakt:

1. Vorsitzender:

 Christopher Thiel

Am Schützenhaus 1

66359 Bous

Telefon: 0178 / 1466773

 E-Mail: ChristopherThiel@aol.com

 

 

  Unsere Sponsoren:
Mit Bonis für alle Vereismitglieder!

 

2024 Vereinsrekorde Langwaffen LG
Vereinsrekorde Langwaffen Luftgewehr.pdf
Adobe Acrobat Dokument 292.8 KB
2024 Vereinsrekorde Langwaffen KK-Gewehr
Vereinsrekorde Langwaffen KK-Gewehr.pdf
Adobe Acrobat Dokument 298.4 KB